Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Verkaufsbedingungen -
1. – Allgemeines – Geltungsbereich
a) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir auch bei Kenntnis unsererseits nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
b) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware/Lieferung als angenommen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf dortige Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
c) Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niedergelegt.
2. – Angebot – Vertragsschluss
a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ist eine Bestellung als Angebot zu qualifizieren, können wir dies innerhalb von vier Wochen annehmen.
b) Gestalterische Abweichungen oder technische Abweichungen von Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen schriftlichen Unterlagen sowie Beschreibungen sowie Änderungen hinsichtlich Farbe und Form bleiben vorbehalten, soweit sie für unseren Vertragspartner zumutbar sind. Angaben über die von uns zu erbringenden Leistungen sind ungefähre und annähernde Angaben; sie sind keine garantierten Beschaffenheiten, es sei denn, eine Garantie wird durch uns ausdrücklich und schriftlich übernommen.
3. – Genehmigung – Korrektur – Mehr-/Mindermengen
a) Wir sind bemüht, unserem Vertragspartner Korrekturmuster (z. B. Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Druckvorlagen, Rohabzüge, Andrucke und sonstige Unterlagen wie Manuskripte) vorzulegen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, derartige Korrekturmuster umgehend auf eventuelle Fehler jedweder Art durchzusehen.
b) Nach Durchsicht ist unser Vertragspartner verpflichtet, auf der Basis der Korrekturmuster unverzüglich die Genehmigung zu erteilen, wenn die Korrekturmuster fehlerfrei sind bzw. er keine sonstigen Änderungswünsche hat. Andernfalls hat er stattdessen darzulegen, welche Fehlerkorrekturen oder sonstigen Änderungen vorgenommen werden sollen. Nach eventueller Korrektur bzw. überarbeitung durch uns soll grundsätzlich das Korrektur-/Genehmigungsverfahren gemäß den vorstehenden Regelungen erneut durchgeführt werden. Mit der Genehmigung erkennt unser Vertragspartner den Inhalt und die Art und Weise der Darstellung als vertragsgerecht an.
c) Mehr- oder Minderlieferungen im Umfange von bis zu 10 % bei Druckerzeugnissen können technisch bedingt anfallen. Derartige Mehr- oder Minderlieferungen stellen keine vertragliche Pflichtverletzung dar. Die Abrechnung hat nach der tatsächlichen Liefermenge zu erfolgen, nach der sich auch die Höhe der Gegenleistung richtet.
4. – Vergütung – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung – Zurückbehaltungsrechte
a) Die Preise gelten für den in den vereinbarten Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Anregungen und/oder Vorschläge unseres Vertragspartners oder eine sonstige von ihm stammende Mitarbeit haben vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
c) Unsere Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes bzw. der Leistung fällig. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen geltend zu machen, und zwar mangels abweichender Vereinbarung 1/3 der vereinbarten Gesamtvergütung nach Vertragsschluss, 1/3 nach Fertigstellung von Entwurfsarbeiten etc. und 1/3 nach Ablieferung des fertigen Werkes bzw. der Leistung. Erbringt der Leistungspartner nicht die erforderliche Zuarbeit in einem festgesetzten Zeitraum, ist die Gesamtvergütung trotzdem in voller Höhe der Auftragssumme zur Zahlung fällig.
d) Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden.
e) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
f) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen und Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet sein könnte.
5. – Obhutspflichten
Werden uns Manuskripte und Originale, gleich welcher Art, einschließlich Datenträgern, Filmen, Dias, Zeichnungen etc. von unserem Vertragspartner oder in dessen Auftrag durch Dritte übergeben, werden wir derartige Unterlagen mit eigenüblicher Sorgfalt vor Beschädigung und Verlust schützen. Wir sind nicht verpflichtet, diesbezüglich eine Versicherung einzudecken.
6. – Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit
a) Termine und Fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, ansonsten handelt es sich grundsätzlich um ca.-Angaben. Fristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss. Sie setzen die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten und Mitwirkungsobliegenheiten durch unseren Vertragspartner voraus. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – von diesem eine angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsterminen mindestens um den Zeitpunkt verlangen, in dem unser Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen und/oder Obliegenheiten uns gegenüber nicht nachkommt. Eine vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung bzw. die Leistung oder das Werk für unseren Vertragspartner abholbereit liegt, sofern ihm dies mitgeteilt wurde.
b) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitpunkt der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
c) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt wenn, • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen oder wir uns zur übernahme dieser Kosten bereit erklären.
d) Verzug setzt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist (z.B. Fixgeschäft), auf Seiten unseres Vertragspartners das Setzen einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.
e) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung unsererseits auf Schadensersatz nach Maßgabe der nachstehenden Regelung in Ziffer 11 beschränkt. Vorstehende Regelung in b) geht vor.
7. – Erwerb von Rechten – Eigentumsvorbehalt
a) Wir übertragen unserem Vertragspartner – aufschiebend bedingt unter der vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner aus diesem Vertrag – alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter diesem Vertrag gewährten Leistungen einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen. Die übertragung erfolgt – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – im Rahmen eines einfachen Nutzungsrechtes jeweils in dem Umfang, in dem es der vertraglich zugrunde gelegte Zweck erfordert und insoweit zeitlich und örtlich unbeschränkt einschließlich des Rechts zur Änderung. Das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ist ausgeschlossen.
b) Wir haben das Recht, auf Vervielf.ltigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
8. – Gefahrübergang
a) Sofern nichts Abweichendes, insbesondere in unserer Auftragsbestätigung, geregelt ist, ist unsere Leistung ab Firmensitz geschuldet.
b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten natürlichen oder juristischen Person oder Anstalt, auf den Vertragspartner über.
9. – Rechte des Vertragspartners bei Mängeln
a) Bei Mängeln sind wir nach innerhalb angemessener Frist durch uns zu treffenden Wahl zur Nachbesserung und Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann unser Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
b) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann unser Vertragspartner Schadensersatz gemäß der nachstehenden Regelung in Ziffer 11 dieser Geschäftsbedingungen verlangen.
c) Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurück zu senden. Bei berechtigter M.ngelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
d) Mangelansprüche unseres Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
e) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang; soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
10. – Rechtsschutz – Zulässigkeit der Werbung – Freistellung
a) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer von uns zu gestaltenden Werbung etc. trägt unser Vertragspartner. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Werbemaßnahmen und sonstige Verlautbarungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und sonstige spezielle gesetzliche Vorschriften verstoßen.
b) Auf keinen Fall gewährleisten wir die rechtliche Unbedenklichkeit unserer Leistung, wenn wir unsere Ideen, Entwürfe, Gestaltungen und sonstigen werblichen Unterlagen zuvor unserem Vertragspartner vorgelegt haben und dieser sie genehmigt hat. Insbesondere sind wir nicht zur rechtlichen Beratung bezüglich der Zulässigkeit unserer Leistung verpflichtet.
c) Wir übernehmen in keinem Fall für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen unseres Vertragspartners eine Gewähr. Insbesondere für patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen unseres Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, Vorlagen usw. stehen wir nicht ein.
d) Liefern oder Leisten wir nach Vorgaben oder Vorlagen unseres Vertragspartners, ist dieser verpflichtet, uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei zu stellen. Unser Vertragspartner ist ferner verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.
11. – Haftung – Haftungsbeschränkungen
a) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.
b) Wir haften nicht, aa) im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, bb) im Falle grober Fahrlässigkeit eines nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
c) Soweit wir gemäß vorstehendem Absatz b) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes/der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands/der Leistung typischerweise zu erwarten sind. Haften wir im Falle eines Lieferverzuges, beschränkt sich unsere Haftung für jede volle Woche der Verspätung auf 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch auf 15 % des Lieferwertes.
d) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unsererseits für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag in Höhe von 50 % des Nettowarenwertes der Ware, die den Schaden ausgelöst hat, je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
e) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfange zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
f) Soweit wir Auskünfte geben oder beratend tätig sein sollten und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu den von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungen gehören, geschieht dies unentgeltlich unter Ausschluss jeder Haftung.
g) Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung unsererseits und unserer Erfüllungsgehilfen wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. – Geheimhaltung
Unser Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen unserer Leistung bekannt werdenden Ideen, Entwürfe und Gestaltungen etc. Dritten gegenüber geheim zu halten, unabhängig davon, ob unsere Leistung Urheberrechtsschutz genießt oder nicht. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit unserem Vertragspartner nach diesem Vertrag Rechte (vgl. insbesondere vorstehend Ziffer 7) gewährt werden und soweit Dritte im Rahmen des vertraglich zu Grunde gelegten Zwecks von unserem Vertragspartner eingeschaltet werden. Dieser ist dann allerdings verpflichtet, die Geheimhaltungsregelung Dritten sinngemäß aufzuerlegen.
13. – Urheberrechte
a) Unser Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass kraft Gesetzes Urheberrechte entstehen. Nur im Umfang vertraglich eingeräumter Rechte gestatten wir die Nutzung, gleich welcher Art, von Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten, die durch unsere Tätigkeit oder Leistung entstehen.
b) Unser Vertragspartner ist – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7. a) – nicht berechtigt, unsere Werbeentwürfe, Konzeptionen oder sonstige Unterlagen oder Leistungen in irgendeiner Weise zu verwerten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es zu einem vorzeitigen Vertragsabbruch, gleich aus welchen Gründen, kommt.
c) Unser Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass wir bei Verstößen gegen unser Urheberrecht berechtigt sind, u.a. Unterlassens-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
d) Unserem Vertragspartner ist es – außer im Rahmen bestimmungsgemäßer Verwendung – nicht gestattet, unsere Entwürfe, Konzepte, Unterlagen oder fertige Leistungssubstrate Dritten zum Zwecke der Nutzung zugänglich zu machen, soweit sich nicht aus dem geschlossenen Vertrag Abweichendes ergibt.
e) Für den Fall des Verstoßes gegen eine der vorstehenden Bestimmungen verwirkt unser Vertragspartner für jeden Fall eines Verstoßes eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 2.000,00 €, maximal aber in Höhe unserer Nettorechnungsforderung aus dem Vertrag. Unserem Vertragspartner ist es gestattet nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Uns bleibt es vorbehalten, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen.
14. – Schlussbestimmungen
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.
c) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
d) Wir weisen darauf hin, dass bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden können. Stand Mai 2011



